Versicherungspflicht
Wer muss Rentenversicherungsbeiträge bezahlen und wer kann sich befreien lassen?
Die Rentenversicherung ist, wie die Kranken-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, eine Sozialversicherung. Es besteht zudem eine Versicherungspflicht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Seit dem 1. Januar 2013 werden 18,9 Prozent des Bruttoeinkommens als Rentenversicherungsbeitrag verwendet. Der Arbeitnehmer muss jedoch nur 50 Prozent der 18,9 Prozent bezahlen. Die anderen 50 Prozent werden vom Arbeitgeber entrichtet. Eine Voraussetzung, warum es zu einer Versicherungspflicht kommt, ist ein aufrechtes Arbeitsverhältnis. Eine Rentenversicherungspflicht besteht daher für angestellte Arbeitnehmer und Auszubildende. Eine Versicherungspflicht besteht auch für einige andere Personenkreise. So unterliegen Wehrdienst- oder Zivildienstleistende und bestimmte Gruppen von Selbstständigen (Handwerker, Landwirte, Hebammen, Publizisten, selbstständige Lehrer und Erzieher), Studierende, die neben ihrem Studium auch einer Arbeit nachgehen und behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind, der Versicherungspflicht.
Pflichtversichert sind daher folgende Personengruppen:
- Angestellte Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Wehrdienstleistende
- Zivildienstleistende
- Bestimmte Gruppen von Selbstständigen (unter anderem Landwirte, Hebammen, Handwerker, selbstständige Lehrer und Erzieher, Künstler, Publizisten)
Sonderfälle und bestimmte Regelungen im Detail
Selbstständige müssen den vollen Rentenversicherungsbeitrag entrichten. Dabei wird entweder ein Regelbeitrag oder ein vom Einkommen abhängiger Beitrag bezahlt. Entscheidet sich der Selbstständige für einen einkommensabhängigen Betrag, gilt für ihn die Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem Jahr 2013 liegt die Grenze zwischen 59.000 Euro (Ostdeutschland) und 70.000 Euro (Westdeutschland). Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu berechnet.
Die freiwillige Einzahlung in die Pflichtversicherung
Selbstständige, die jedoch nicht der Versicherungspflicht unterliegen, können freiwillig in die Versicherung einbezahlen. Entscheidet sich der Unternehmer für diese Möglichkeit, muss er in den ersten drei Jahren nur 50 Prozent des Beitragssatzes bezahlen.
Besteht eine Versicherungspflicht, obwohl keine Beiträge entrichtet werden?
Es gibt auch Personengruppen, die der Versicherungspflicht unterliegen, obwohl keine Beiträge entrichtet werden. Dazu zählen Eltern, die drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes nicht berufstätig waren, Empfänger von Arbeitslosen- oder Krankengeld und Pflegepersonal. Jene Zeiträume, in denen keine Beiträge entrichtet werden, werden für die spätere Rente mitberücksichtigt. Auch hier sind aber bestimmte Regelungen zu berücksichtigen, die mitunter oft individuell gestaltet werden, sodass keine Pauschalierung vorgenommen werden kann, ob tatsächlich alle Zeiten für die spätere Rente miteinbezogen werden können.
Wann besteht keine Versicherungspflicht?
In erster Linie gilt die Versicherungspflicht für Auszubildende, Angestellte und besonderen Gruppen von Selbstständigen. Wer nicht in eine der Kategorien eingeordnet werden kann, für den besteht auch keine Versicherungspflicht. Darunter fallen Beamte und Richter, Geringverdiener (die Einkommensgrenze liegt bei monatlich 400 Euro), Altersrentner, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Angestellte, die die Voraussetzungen der Sozialversicherungsfreiheit erfüllen. Besteht ein geringfügiges Arbeitsverhältnis, bezahlt der Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss 30 Prozent des Lohns abführen. 15 Prozent stellen den Rentenversicherungsbeitrag dar, 13 Prozent werden für die Krankenversicherung aufgewendet. Die restlichen 2 Prozent sind Steuern. Es gibt jedoch auch bestimmte Voraussetzungen, sodass auch Angestellte keiner Pflichtversicherung unterliegen. Das ist bei Gesellschaftern, Geschäftsführern, (Fremd-)Geschäftsführern, Vorständen von Aktiengesellschaften und mitarbeitenden Familienangehörigen der Fall. Jene Personengruppen werden im Regelfall als sozialversicherungsfrei eingestuft. Diese Einstufung erfolgt dann, wenn die Tätigkeit einen sogenannten Selbstständigkeitscharakter hat.
Unterliegt man keiner Versicherungspflicht, besteht aber die Möglichkeit, freiwillig in den Topf der Rentenversicherung einbezahlen zu können. Dabei muss sich die betreffende Person aber selbstständig anmelden. Zu beachten ist, dass die gesetzliche Versicherung jedoch für derartige Personen nicht immer die optimale Wahl darstellt. Private Altersvorsorgen bieten oft bessere Möglichkeiten und Konditionen.
Eine Befreiung der Pflichtversicherung liegt bei folgenden Personengruppen vor:
- Beamte
- Richter
- Berufssoldaten
- Zeitsoldaten
- Geringverdiener (maximale Einkommensgrenze von monatlich 400 Euro)
- Altersrentner
- Angestellte, die die Voraussetzungen der Sozialversicherungsfreiheit erfüllen
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Gesellschafter
- (Fremd-)Geschäftsführer
- Vorstände von Aktiengesellschaften
- Mitarbeitende Familienangehörige
Wer kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Angestellte, die besondere Voraussetzungen erfüllen, Selbstständige, die aufgrund gesetzlichen Regelungen einer Sozialversicherungspflicht unterliegen, selbstständige Handwerker, die bereits 18 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben, Gesellschafter, (Fremd-)Geschäftsführer oder mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH, mitarbeitende Familienangehörige und Lebenspartner, die über dieselbe Meldeanschrift verfügen, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Eine Befreiung ist aber nur dann möglich, wenn eine Sozialversicherungsfreiheit gegeben ist. Dabei wird die Sozialversicherungsfreiheit – auf Antrag – von der Deutschen Rentenversicherung vorgenommen. Erhält der Antragsteller die Bestätigung, kann der dementsprechende Antrag eingebracht werden. In weiterer Folge kann eine private Altersvorsorge abgeschlossen werden.
Es gibt mehrere Vorteile, die der Versicherungsnehmer genießt. So etwa frei vereinbarte Verträge, sodass individuelle Bedürfnisse Berücksichtigung finden, bestimmte Risiken können individuell abgedeckt werden und Leistungen werden klar definiert und am Ende auch garantiert. Zudem stellen private Versicherungsträger gewinnorientierte Unternehmen dar, die auch dementsprechend wirtschaftlich agieren. Versicherte haben zudem, je nach persönlicher Risikobereitschaft, die Chance auf höhere Gewinne. Zudem können sich Versicherungsnehmer im Vorfeld auch unterschiedliche Angebote präsentieren lassen. Während bei der Pflichtversicherung nur eine Möglichkeit zur Verfügung steht, gibt es mehrere private Versicherungsgesellschaften. Ratsam ist, dass im Vorfeld ein Vergleich der unterschiedlichen Angebote durchgeführt wird. Das bedeutet, welche Leistungen werden zu welchen Preisen geboten? Zudem kann der Versicherungsnehmer, sofern er mit seiner privaten Versicherungsgesellschaften unzufrieden ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Versicherungsgesellschaft wechseln und einen neuen Vertrag abschließen.
Folgende Personengruppen können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen:
- Selbstständige, sofern die Voraussetzungen einer Sozialversicherungspflicht erfüllt werden
- Selbstständige Handwerker, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge entrichtet haben
- Angestellte, sofern jene bestimmte Voraussetzungen erfüllen
- (Fremd)-Geschäftsführer einer GmbH
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
- Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH
- Mitarbeitende Familienangehörige oder auch mitarbeitende Lebenspartner, sofern dieselbe Meldeanschrift gegeben ist
Wann kommt es zu einer neuerlichen Versicherungspflicht?
Wer die Voraussetzungen einer selbstständigen Versicherung nicht mehr erfüllen kann, unterliegt automatisch wieder der Versicherungspflicht und muss wieder Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. So etwa, wenn der Selbstständige wieder ein Angestelltenverhältnis. In diesen Fällen herrscht eine sofortig eine aufrechte Pflichtversicherung. Es besteht aber die Möglichkeit, dass – sofern wieder die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit gegeben sind – neuerlich ein Antrag auf Befreiung der Pflichtversicherung gestellt werden kann.